Begriffserläuterung

Auf dieser Seite werden in einer kurzen Beschreibung die Begriffe Personensorgeberechtigt und Erziehungsberechtigt erläutert.

Personensorgeberechtigte(r)

  1. Sorgerecht ist ein Rechtsbegriff im deutschen Familienrecht (Bürgerlichen Gesetzbuch BGB §§ 1626-1698b).

  2. Das Sorgerecht umfasst im Regelfall die Rechte der (leibliche) Eltern und Adoptiveltern gegenüber ihren Kindern.
    Auch nach Scheidung bleiben die Eltern Personensorgeberechtigte, wenn nicht ein Elternteil Antrag auf Sorgeübertragung gestellt hat.
    Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge zu, wenn sie die Sorgeerklärungen gem. § 1626a BGB abgegeben haben. Ohne solche gemeinsame Sorgeerklärungen hat die Mutter die elterliche Sorge (§ 1626a Abs. 2 BGB)

  3. Geteilt in zwei ausdrückliche und einen zusätzlichen Teilbereich des Sorgerechts: Personensorge und Vermögenssorge sind ausdrücklicher Teil der Elterlichen Sorge.

    1. Die Personensorge umfasst die Pflege, Beaufsichtigung und Erziehung des Kindes, sowie die Bestimmung über den Umgang der Kinder mit Dritten, deren Aufenthalt und die Verantwortung für die Schul- und Ausbildung.
      Die Vermögenssorge umfasst die Verwaltung des Besitzes der Kinder, ausgenommen der Verfügung über das Taschengeld.

    2. Das Vertretungsrecht der Kinder vor Gericht oder gegenüber Dritten ist ein zusätzlicher Teil. Das Vertreungsrecht beinhaltet die Prozessführung für die Kinder und die Wahrung der Rechte der Kinder.

  4. Neben den Eltern als Personensorgeberechtigter tritt ein vom Familiengericht bestellter Einzel- oder Amtspfleger, wenn das Familiengericht gem. § 1666 BGB das Personensorgerecht teilweise entzogen hat. Im Umfang der Entziehung sind die Eltern nicht mehr personensorgeberechtigt, sondern der Pfleger als Ergänzungspfleger gem. § 1909 BGB ("relatives Personensorgerecht").

  5. Ist den Eltern die gesamte elterliche Sorge entzogen worden oder sind sie an der Ausübung verhindert oder sind sie verstorben, ist der Vormund sorgeberechtigt ("absolutes Personensorgerecht" gem. §§ 1773, 1793 BGB). Nicht personensorgeberechtigt ist eine Pflegeperson, bei der das Kind in Vollzeitpflege gem. § 33 ist. Auch der Pflegeperson kann aber die Personensorge übertragen werden (§ 1630 Abs. 3 BGB).

Erziehungsberechtigte(r)

  1. Erziehungsberechtigt ist der Personensorgeberechtigte. Er kann zwar nicht das Personensorgerecht, aber dessen Ausübung auf andere Personen übertragen und sie damit zu Erziehungsberechtigten machen. Dies ist aber nur möglich, wenn diese Person volljährig ist und der Personensorgeberechtigte mit ihr eine Vereinbarung getroffen hat, in der er ihr einzelne Aufgaben der Personensorge zur Ausübung übertragen hat (z.B. Stiefeltern oder Väter in eheähnlichen Gemeinschaften ohne Sorgeerklärung oder Pflegeeltern oder ErzieherInnen in Einrichtungen).

  2. Für die im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung nach § 27 oder einer Eingliederungshilfe nach § 35a tätigen Erzieher in Einrichtungen oder Pflegepersonen enthält § 1688 BGB eine Vertretungsregelung. Eine Tagespflegeperson nach § 23 gilt als durch schlüssiges Handeln ermächtigt, als Erziehungsberechtigter tätig zu sein. Babysitter, Hausaufgabenbetreuer, Jugendgruppenleiter sind nicht erziehungsberechtigt, da sie nicht auf eine gewisse Dauer und nur für einzelne Tätigkeiten Aufgaben der Personensorge wahrnehmen.